Der Anklage vom 20. März 2023 wurden die am 11. Juli 2022 an die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie am 11. und 12. Juli 2022 an seine Stiefkinder gesendeten Videoaufnahmen zugrunde gelegt. Die beanzeigten fünf Textnachrichten, welche gemäss Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 an seine Ehefrau bzw. an ihn selbst gesendet wurden, bilden weder Teil der Einstellungsverfügung noch der Anklage. Gleiches gilt für die Nachricht vom 11. Juli 2022 an die Ehefrau des Beschwerdeführers, zumindest soweit es sich dabei um eine Textnachricht und nicht um Nacktbilder und Videos handelt, welche -6-