2.3. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen mehreren, am 16. Mai 2022, am 11. Juli 2022 und am 13. Juli 2022 an ihn respektive an seine Ehefrau versendeten Text- und Bildnachrichten. Gleichzeitig führte er aus, dass auch seine beiden Stiefkinder entsprechende Nachrichten erhalten hätten. In der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2023 wird lediglich auf die E-Mail vom 16. Mai 2022 Bezug genommen. Der Anklage vom 20. März 2023 wurden die am 11. Juli 2022 an die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie am 11. und 12. Juli 2022 an seine Stiefkinder gesendeten Videoaufnahmen zugrunde gelegt.