BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine implizite Verfahrenseinstellung liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine formelle Einstellung erfolgt (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2). Eine implizite Verfahrenseinstellung stellt keinen formgerechten Verfahrensabschluss dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3).