vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Sofern bei mehreren untersuchten Lebenssachverhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen werden (z.B. Teileinstellungsverfügung und Anklageerhebung; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Dabei muss stets eine formelle (explizite) Einstellungsverfügung ergehen, worin die konkreten Lebenssachverhalte zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).