Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichteten Strafverfahren mehr kommt (Grundsatz "ne bis in idem"; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1).