2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (numerus clausus der Verfahrens- und Erledigungsformen). Beim Grundsatz der Formstrenge handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (BGE 147 IV 93 E. 1.3.2). Demnach müssen sämtliche untersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlichen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) abgeschlossen werden.