Wenn die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht sei, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, habe sie eine Nichtan- handnahme- oder Einstellungsverfügung zu erlassen. Da sie hinsichtlich der weiteren beanzeigten Korrespondenzen nichts getan habe, habe sie gegen Art. 6, Art. 7, Art. 310, Art. 319 und Art. 324 StPO verstossen. -5-