1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Baden verweigere im Hinblick auf mehrere der beanzeigten Vorwürfe, das Verfahren formgerecht abzuschliessen. Damit macht er Rechtsverweigerung geltend und die Beschwerde ist dementsprechend als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die Beschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist daher einzutreten.