2.3. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, dass die vage Verdachtslage wegen den übrigen beanzeigten Tatbeständen nicht derart gewesen sei, dass diese im Strafbefehl hätten einbezogen werden können. 2.4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft Baden und forderte diese auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sollte sie nach wie vor der Ansicht sein, dass bezüglich der übrigen in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe keine Verdachtslage vorliege.