2.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Baden. Darin führte er aus, in der Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 werde nur die E-Mail vom 16. Mai 2022 abgehandelt, nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung seien die übrigen beanzeigten Vorwürfe, weshalb er sich nach dem Stand des Verfahrens bezüglich der weiteren angezeigten Verdachtslagen erkundigen wolle. -3-