Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.180 (STA.2022.5892) Art. 246 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […] Anfechtungs- Rechtsverweigerung gegenstand in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. Juli 2022 erstattete A. (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwalt- schaft Baden Strafanzeige/Strafantrag gegen B. (Beschuldigte) wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede bzw. Verleumdung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Zusammengefasst soll die Beschuldigte zwischen dem 16. Mai 2022 und dem 13. Juli 2022 mehrere E-Mails und SMS-Nach- richten an ihn sowie seine Ehefrau und seine beiden Stiefkinder gesendet haben, worin sie Drohungen geäussert, ihn zu nötigen versucht und ihn in seiner Ehre verletzt haben soll. Weiter habe sie den genannten Personen intime Videos und Nacktbilder übermittelt. 1.2. Mit Strafbefehl vom 15. November 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Ba- den die Beschuldigte der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Por- nografie schuldig. 1.3. Am 18. November 2022 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. November 2022. 1.4. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Februar 2023 wurde den Parteien eine Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand der versuchten Nötigung und eine Anklage vor Gericht wegen mehrfacher Pornografie in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. 2. 2.1. Am 15. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden eine Einstellungs- verfügung betreffend den Vorwurf der Nötigung. Diese wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. März 2023 genehmigt. Am 20. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen die Beschul- digte Anklage beim Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher Pornografie. 2.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Baden. Darin führte er aus, in der Einstellungsverfü- gung vom 15. März 2023 werde nur die E-Mail vom 16. Mai 2022 abgehan- delt, nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung seien die übrigen bean- zeigten Vorwürfe, weshalb er sich nach dem Stand des Verfahrens bezüg- lich der weiteren angezeigten Verdachtslagen erkundigen wolle. -3- 2.3. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2023 hielt die Staats- anwaltschaft Baden fest, dass die vage Verdachtslage wegen den übrigen beanzeigten Tatbeständen nicht derart gewesen sei, dass diese im Straf- befehl hätten einbezogen werden können. 2.4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft Baden und forderte diese auf, eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen, sollte sie nach wie vor der Ansicht sein, dass bezüglich der übrigen in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe keine Verdachtslage vorliege. 2.5. Im Schreiben vom 1. Juni 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, dass die Strafanzeige vom 14. Juli 2022 wegen Drohung, Nötigung, Ehr- verletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage abgeschlossen sei. Die Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem sei wegen des Vorwurfs der mehrfachen Pornografie Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben worden. Die Strafanzeige vom 14. Juli 2022 sei damit formgerecht zum Abschluss ge- bracht worden. 3. 3.1. Am 14. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsache des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, sich mit den in der Strafan- zeige vom 14. Juli 2022 zur Anzeige gebrachten Sachlagen betreffend Tat- vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB beziehungs- weise Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB materiell auseinanderzu- setzen und in Bezug auf diese Tatvorwürfe die Strafuntersuchung or- dentlich zu Ende zu führen. 2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, in Bezug auf diese Tatvorwürfe Anklage zu erheben oder eine Einstellungs- bezie- hungsweise Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsan- waltschaft Baden." -4- 3.1. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Juni 2023 einver- langte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten (zugestellt am 3. Juli 2023) wurde vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 an die Ober- gerichtskasse bezahlt. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Baden ver- weigere im Hinblick auf mehrere der beanzeigten Vorwürfe, das Verfahren formgerecht abzuschliessen. Damit macht er Rechtsverweigerung geltend und die Beschwerde ist dementsprechend als Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegenzunehmen. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die Beschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist daher einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2023 beziehe sich nur auf die E-Mail vom 16. Mai 2022. Der Vor- wurf der Drohung und Nötigung durch die übrigen zur Anzeige gebrachten Korrespondenzen sowie der Vorwurf der Ehrverletzung seien darin nicht abgehandelt worden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden handle es sich nicht um eine vage Verdachtslage. Bereits in der Strafanzeige habe er die verschiedenen Sachverhalte und das strafbare Verhalten detailliert beschrieben. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht sei, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, habe sie eine Nichtan- handnahme- oder Einstellungsverfügung zu erlassen. Da sie hinsichtlich der weiteren beanzeigten Korrespondenzen nichts getan habe, habe sie gegen Art. 6, Art. 7, Art. 310, Art. 319 und Art. 324 StPO verstossen. -5- 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (nume- rus clausus der Verfahrens- und Erledigungsformen). Beim Grundsatz der Formstrenge handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Straf- prozessrechts (BGE 147 IV 93 E. 1.3.2). Demnach müssen sämtliche un- tersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlichen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Straf- befehl (Art. 352 ff. StPO) abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Ein- stellung wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichte- ten Strafverfahren mehr kommt (Grundsatz "ne bis in idem"; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Sofern bei mehreren untersuchten Lebenssach- verhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen wer- den (z.B. Teileinstellungsverfügung und Anklageerhebung; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Dabei muss stets eine formelle (explizite) Ein- stellungsverfügung ergehen, worin die konkreten Lebenssachverhalte zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine implizite Verfahrenseinstellung liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine formelle Einstel- lung erfolgt (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2). Eine implizite Verfahrenseinstellung stellt keinen formgerechten Verfahrensabschluss dar (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3). 2.3. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen mehreren, am 16. Mai 2022, am 11. Juli 2022 und am 13. Juli 2022 an ihn respektive an seine Ehefrau versendeten Text- und Bildnachrichten. Gleichzeitig führte er aus, dass auch seine beiden Stiefkinder entsprechende Nachrichten er- halten hätten. In der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2023 wird lediglich auf die E-Mail vom 16. Mai 2022 Bezug genommen. Der Anklage vom 20. März 2023 wurden die am 11. Juli 2022 an die Ehefrau des Beschwer- deführers sowie am 11. und 12. Juli 2022 an seine Stiefkinder gesendeten Videoaufnahmen zugrunde gelegt. Die beanzeigten fünf Textnachrichten, welche gemäss Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 an seine Ehefrau bzw. an ihn selbst gesendet wurden, bilden weder Teil der Einstellungsverfü- gung noch der Anklage. Gleiches gilt für die Nachricht vom 11. Juli 2022 an die Ehefrau des Beschwerdeführers, zumindest soweit es sich dabei um eine Textnachricht und nicht um Nacktbilder und Videos handelt, welche -6- Gegenstand der Anklage bilden. Auch die noch nicht in der Einstellungs- verfügung oder in der Anklage abgehandelten Textnachrichten beinhalte- ten gemäss dem Beschwerdeführer Drohungen und Ehrverletzungen. Der Staatsanwaltschaft Baden kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus- führt, die Verdachtslage bezüglich der übrigen Tatbestände sei vage, wes- halb sie nicht in den Strafbefehl hätten einbezogen werden können, das Strafverfahren sei aber hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe formgerecht zum Abschluss gebracht worden. Ist die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht, einzelne der angezeigten Sachverhalte seien nicht strafbar, hat sie diesbe- züglich eine formelle Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu erlassen. Indem sie dies nicht getan hat und sich auch weiterhin weigert, sich mit den genannten Vorwürfen auseinanderzusetzen, begeht sie eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Baden ist anzuweisen, die noch nicht formell erledigten, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 erhobenen Vorwürfe zu behandeln und das Verfahren formell zum Abschluss zu brin- gen. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch beanstandet, dass die E-Mail vom 16. Mai 2022 in der Einstellungsverfügung lediglich unter dem Tatbestand der Nötigung ge- prüft wurde. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht wäre, dass dieser Sachverhaltskomplex auch in Bezug auf weitere Tatbestände zu untersu- chen wäre, hätte er die Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 anfech- ten und die Frage der rechtlichen Qualifikation in jenem Rechtsmittelver- fahren aufwerfen müssen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durch den Staat zu entschädigen. Angemessen erscheint für die Erstattung der Rechtsver- weigerungsbeschwerde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden, der ge- stützt auf § 9 Abs. 2bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'100.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von pauschal 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 33.00, und 7,7 % MWST, ausmachend Fr. 87.25, beläuft sich die Entschädigung auf total Fr. 1'220.25. -7- 3.3. Die Beschuldigte hat sich nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverwei- gerung stattgefunden hat. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die noch nicht formell er- ledigten, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 er- hobenen Vorwürfe zu behandeln und das Verfahren formell zum Abschluss zu bringen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -8- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister