1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 485.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)