Wäre die Beschwerde in den übrigen Punkten nicht gegenstandslos geworden (vgl. vorstehende E. 1.1), wäre darauf mit der in E. 1.2.2 dargelegten Begründung mutmasslich ebenfalls nicht einzutreten gewesen, weshalb auch die diesbezüglichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Somit hat der Beschwerdeführer sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: