Bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens ist über die Verfahrenskosten in erster Linie gestützt auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wie er sich summarisch betrachtet vor Eintritt des Erledigungsgrundes darstellte (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 428 StPO). 2.2. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. vorstehende E. 1.2), sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.