55a Abs. 1 StGB nicht erfasstes Antragsdelikt, weshalb bezüglich dieses Vorwurfs gar keine Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB möglich ist. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).