1.2.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an einer Anfechtung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 ist damit nicht auszumachen, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit er damit die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung beantragt. Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesen Punkt auch offensichtlich unbegründet. Der Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung beschlägt nämlich ein vom Anwendungsbereich von Art. 55a Abs. 1 StGB nicht erfasstes Antragsdelikt, weshalb bezüglich dieses Vorwurfs gar keine Sistierung nach Art.