Von daher ist es einzig am mutmasslichen Opfer, gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Sistierungsantrags Beschwerde zu erheben, wenn es an diesem festhalten will. Tut es das nicht oder zieht es eine einmal erhobene Beschwerde zurück, ist dies von der beschuldigten Person ohne Weiteres so hinzunehmen. Erhebt das mutmassliche Opfer hingegen (wie vorliegend) Beschwerde, ist der beschuldigten Person die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen einer Stellungnahme/Beschwerdeantwort darzulegen, wie seines Erachtens mit den vom mutmasslichen Opfer gestellten Anträgen zu verfahren sei. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer im von B.___