Gewährte man hingegen der beschuldigten Person ein eigenständiges Beschwerderecht, müsste womöglich ohne Beteiligung des mutmasslichen Opfers über eine von diesem offenbar gar nicht mehr gewollte Sistierung befunden werden. Dies kann nicht sein, weil man derart das aus Art. 55a StGB fliessende (essentielle) Recht des mutmasslichen Opfers, losgelöst vom Willen der beschuldigten Person auch auf eine einmal beantragte Sistierung zu verzichten, aushebeln und vom Willen der beschuldigten Person abhängig machte.