Erhebt es gegen die Abweisung seines Sistierungsantrags keine Beschwerde, akzeptiert es auf diese Weise (implizit) die Nichtsistierung als seines Erachtens rechtens und ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass es an seinem ursprünglichen Sistierungsantrag (wie bei einem ausdrücklichen Rückzug) nicht mehr festhalten will. Dass diesfalls das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person fortgesetzt wird, ist rechtens und vermag kein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person an einer Anfechtung der Nichtsistierung zu begründen.