Dem mutmasslichen Opfer steht gestützt auf Art. 55a StGB nicht nur das Recht zu, eine Sistierung zu beantragen, sondern auch das Recht, einen einmal gestellten Sistierungsantrag losgelöst vom Willen der beschuldigten Person jederzeit zurückziehen. Erhebt es gegen die Abweisung seines Sistierungsantrags keine Beschwerde, akzeptiert es auf diese Weise (implizit) die Nichtsistierung als seines Erachtens rechtens und ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass es an seinem ursprünglichen Sistierungsantrag (wie bei einem ausdrücklichen Rückzug) nicht mehr festhalten will.