nicht als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert betrachtet werden. Die beschuldigte Person hat einzig ein – sich etwa aus Art. 2 Abs. 2 StPO ergebendes – rechtlich geschütztes Interesse, dass das gegen sie geführte Strafverfahren in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt wird (vgl. hierzu etwa CHRISTOF RIEDO/RETO ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 167 zu Art. 55a StGB). Zur Wahrung dieses Interesses ist es aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht erforderlich, der beschuldigten Person bei Nichtanordnung einer vom mutmasslichen Opfer gestützt auf Art. 55a StGB beantragten Sistierung ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen.