1.2.2. Eine gestützt auf Art. 55a StGB angeordnete Verfahrenssistierung trägt einzig den Interessen des mutmasslichen Opfers Rechnung, weshalb nur es durch einen abweisenden Entscheid i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in rechtlich durch Art. 55a StGB geschützten Interessen betroffen sein kann. Demgegenüber hat die beschuldigte Person kein aus Art. 55a StGB fliessendes Recht auf Sistierung und kann insofern bei Nichtanordnung einer vom mutmasslichen Opfer gestützt auf Art. 55a StGB beantragten Sistierung auch -4-