1.2. 1.2.1. Zu behandeln ist einzig noch der Antrag des Beschwerdeführers, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung zu sistieren sei (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), wobei sich unter dem Aspekt des Eintretens vorab die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.