schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2, wonach nach üblichem Sprachgebrauch kein Unterschied zwischen Gegenstandsloswerden und Hinfall des rechtlichen Interesses gemacht wird).