1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 13. März 2022 zum Nachteil seiner Ehefrau B._____. Am 14. Februar 2023 erliess sie gegen ihn wegen der genannten Vorwürfe einen Strafbefehl und sprach eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 (abzüglich 32 Tage Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr. 2'100.00 aus. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2023 Einsprache gegen den ihm am 20. Februar 2023 zugestellten Strafbefehl.