6. 6.1. Der Beschwerdeführerin, die ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde führte und keine Entschädigung beantragte, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). 6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: