5.3. Mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin beantragte (vollumfängliche) Sistierung sei zu bewilligen, obsiegt der Beschuldigte (gleich wie die Beschwerdeführerin) zu zwei Dritteln und unterliegt zu einem Drittel. Dementsprechend sind auch ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. 5.4. Das verbleibende Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist auf die Staatskasse zu nehmen.