5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 15 - 5.2. Angesichts der in E. 4.5.5 gemachten Ausführungen ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und einem Unterliegen zu einem Drittel auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.