4.5.5. Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als damit die Sistierung des gegen den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens beantragt wird. Soweit die Sistierung des gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohungen geführten Strafverfahrens beantragt wird, ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und ist die beantragte sechsmonatige Sistierung mit sofortiger Wirkung zu gewähren. In Berücksichtigung der offenbar erfolgreich bei F._____ absolvierten Psychotherapie drängt es sich nicht auf, den Beschuldigten zu verpflichten, für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen.