erklärt werden könnte, nachdem der vom Beschuldigten mit Einsprache angefochtene Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu Art. 33 Abs. 1 StGB, wonach die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist).