Tätlichkeit) nebensächlichen Vorwurf und ist nicht anzunehmen, dass dieser Vorwurf vor Ablauf einer Sistierung eigenständig verhandelt würde. Zweitens handelt es sich beim Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung um ein Antragsdelikt und legen die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wonach sie "die Klage" gegen den Beschuldigten habe zurückziehen wollen, wofür es aber leider zu spät gewesen sei, nahe, dass sie ihren diesbezüglichen Strafantrag (act. 567) bis anhin einzig deshalb nicht zurückgezogen hat, weil sie dies fälschlicherweise als nicht mehr möglich erachtete, obwohl ein Rückzug des Strafantrags noch ohne Weiteres gültig