Dies bedeutet aber nicht, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten so oder anders fortgesetzt wird, was das Sistierungsinteresse der Beschwerdeführerin relativieren könnte. Erstens geht es beim Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung um einen im Vergleich zu den hauptsächlichen Vorwürfen (mehrfache Drohung; Tätlichkeit) nebensächlichen Vorwurf und ist nicht anzunehmen, dass dieser Vorwurf vor Ablauf einer Sistierung eigenständig verhandelt würde.