4.5.4. Zu beachten ist zwar auch, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung nicht gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert werden kann, die Beschwerdeführerin mithin nicht gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB eine vollständige Sistierung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens erreichen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten so oder anders fortgesetzt wird, was das Sistierungsinteresse der Beschwerdeführerin relativieren könnte.