Andererseits ist vorliegend nicht über die Einstellung des Strafverfahrens, sondern lediglich über deren Sistierung zu befinden. Darüber, ob es zu einer Einstellung oder zu einem Urteil kommt, ist in einem späteren Zeitpunkt zu befinden, wobei in Beachtung von Art. 55a Abs. 5 StGB losgelöst vom Willen der Beschwerdeführerin namentlich zu beurteilen sein wird, ob die mit der Sistierung angestrebte Stabilisierung oder Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin auch tatsächlich eingetreten ist. - 14 -