4.5.3. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort, wonach der Beschuldigte am 13. März 2022 ein derart krasses Missverhalten an den Tag gelegt habe, dass er damit nicht straflos davonkommen dürfe und solle, nur weil die Beschwerdeführerin die Sistierung beantragt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits steht die behauptete Tatschwere in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen der besagten Drohungen offenbar eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen für ausreichend hält. Andererseits ist vorliegend nicht über die Einstellung des Strafverfahrens, sondern lediglich über deren Sistierung zu befinden.