- auch nicht mit einer Umsetzung der damals mutmasslich ausgestossenen Todesdrohungen zu rechnen ist, wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 298 ff.) in E. 6.5.4 mit nach wie vor aktueller Begründung überzeugend dargelegt.