- die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 (act. 623 ff.) den Vorfall im Juni/Juli 2021 und nicht den Vorfall vom 13. März 2022 als den schlimmsten Vorfall bezeichnete (Frage 102) und angab, sie selbst hätte am 13. März 2022 die Polizei nicht avisiert (Frage 21), - es am 13. März 2022 abgesehen vom mutmasslichen Wurf mit einem Hausschuh zu keinen Gewalttätigkeiten kam und