geäussert hätte. Zudem wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen an sich zu Recht auch auf die Aktenlage hin (E. 2.5). Diese spricht, wie in E. 4.4 dargelegt, aber deutlich für und nicht gegen eine Sistierung. Auch der Schluss des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, dass eine Verfahrenssistierung nicht im besten Sinne der Beschwerdeführerin sei, weil Zweifel bezüglich ihrer Überzeugung bestünden, dass sich Vorfälle wie vom 13. März 2022 nicht mehr wiederholten, vermag nicht zu überzeugen, besteht doch – wie ausgeführt – gerade keine begründete Veranlassung, den diesbezüglichen Willen der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. Dies auch deshalb nicht, weil