4.5.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen führte in der angefochtenen Verfügung zwar zu Recht aus, dass das eigentliche Sistierungsgesuch vom 9. April 2023 dürftig begründet gewesen sei (E. 2.3.1 und 2.5). Bereits mit ihrem damaligen Vorbringen, wonach sich die Kommunikation und auch das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten "zum Positiven" entwickelt hätten, brachte die Beschwerdeführerin aber das Wesentliche zum Ausdruck. Zudem ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie sich hierzu bei entsprechender Befragung noch detaillierter (ähnlich wie mit Beschwerde) - 13 -