4.5. 4.5.1. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenssistierung wesentlich zur Stabilisierung oder Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin und der Kinder beitragen würde. Ausschlussgründe i.S.v. Art. 55a Abs. 3 StGB sind keine auszumachen. Die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Sistierung des Strafverfahrens überwiegen die gegenteiligen öffentlichen Interessen, das laufende Strafverfahren nunmehr unter Ausblendung der Interessenlage der Beschwerdeführerin mit einem Urteil baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.