Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine bedingte Geldstrafe für ausreichend hält, weist zudem darauf hin, dass auch sie dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose stellt. Auch ansonsten ist nicht zu erkennen, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nunmehr) mit besonderer Dringlichkeit mit einem Urteil zum Abschluss gebracht werden müsste, zumal auch der Beschuldigte mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung einverstanden ist.