180 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Insofern scheint auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht von einem allzu grossen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine bedingte Geldstrafe für ausreichend hält, weist zudem darauf hin, dass auch sie dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose stellt.