- Im Falle seiner Verurteilung hat der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort S. 3) mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse zu rechnen, wie im überwiesenen Strafbefehl vom 14. Februar 2023 festgesetzt (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, abzüglich 32 Tage Untersuchungshaft; Busse von Fr. 2'100.00). Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm wegen der Drohung offenbar für angemessen erachtete Strafe bewegt sich damit eher im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von Art. 180 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).