Weil der Beschuldigte die hierfür auch von seiner Seite her erforderlichen Schritte zwar nicht gänzlich freiwillig, aber doch auf angemessenen Druck hin zu unternehmen bereit zu sein scheint, darf vermutet werden, dass sich ein einstweilen bloss sistiertes Verfahren, welches jederzeit wiederaufgenommen werden könnte, günstig auf die Sicherheitslage der Beschwerdeführerin und damit indirekt auch der Kinder auswirken würde. Eine Fortsetzung des Strafverfahrens dürfte demgegenüber nur schon wegen der geradezu konträren Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Vorfall vom 13. März