Obwohl nur schon dies dem Beschuldigten Anlass sein sollte, sein damaliges Verhalten selbstkritisch zu hinterdenken, waren die Kinder doch nicht direkt von unmittelbarer Gewalt des Beschuldigten betroffen, sondern letztlich einzig Leidtragende des Umstandes, dass der Beschuldigte damals mutmasslich meinte, den Konflikt mit der Beschwerdeführerin mit Todesdrohungen lösen zu können. Von daher und weil die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte trotz des Vorgefallenen offenbar übereingekommen sind, weiterhin zusammenleben zu wollen, dürfte dem Kindeswohl am besten gedient sein, wenn im weiteren Zusammenle-