offenbar doch derart bedrohlich und beängstigend, dass er von sich aus die Polizei avisierte. Obwohl nur schon dies dem Beschuldigten Anlass sein sollte, sein damaliges Verhalten selbstkritisch zu hinterdenken, waren die Kinder doch nicht direkt von unmittelbarer Gewalt des Beschuldigten betroffen, sondern letztlich einzig Leidtragende des Umstandes, dass der Beschuldigte damals mutmasslich meinte, den Konflikt mit der Beschwerdeführerin mit Todesdrohungen lösen zu können.