Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Grund mehr für eine regelmässige therapeutische Begleitung (act. 721). Gerade wegen dieser grundsätzlich positiven Zwischenentwicklung steht der Umstand, dass das gegen den Beschuldigten wegen ähnlicher Vorwürfe früher geführte Strafverfahren mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. September 2022 (act. 12 ff.) gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB eingestellt wurde, einer erneuten Sistierung auch nicht massgeblich entgegen.