dass der Beschuldigte durch seine "Einsichtsbereitschaft" gute Bewältigungsstrategien entwickelt habe, um in belastenden Situationen seine Emotionen besser zu regulieren und zu kontrollieren. Die Rückfallfreiheit und die erforderliche Einsicht sprächen für eine günstige Prognose. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Grund mehr für eine regelmässige therapeutische Begleitung (act. 721).