4 und 7). Letztlich lässt sich aber nicht feststellen, dass die zumindest nicht erkennbare Einsicht und Reue beim Beschuldigten zu einer eigentlichen Verweige- rungs- bzw. Trotzhaltung geführt hätten, scheint er auf angemessenen Druck hin doch durchaus willens und fähig zu sein, aufrichtig an erfolgsversprechenden Massnahmen mitzuwirken. So äusserte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (act. 318 ff.) nicht nur seine Bereitschaft, eine Psychotherapie zu machen (S. 12), sondern unterzog er sich in der Folge auch vom 4. Juli – 10. Oktober 2022 bei F.__