- Im Rahmen des laufenden Strafverfahrens kam es zu verschiedenen Zwangsmassnahmenverfahren. Dabei wurde jeweils ein dringender Tatverdacht auf Todesdrohungen des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit nach wie vor überzeugender Begründung bejaht ([…]). Dementsprechend ist auch für das vorliegende Sistierungsverfahren davon auszugehen, dass es zu den besagten Todesdrohungen gekommen ist.